- Reicht es nicht aus, wenn die Versicherung des Unfallgegners einen eigenen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragt?
Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden. - Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf ?
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH`s die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist. - Gibt es Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht ?
Liegt der Schaden für den Laien ersichtlich unter € 1.000,00 kann die Einschaltung eines Sachverständigen entbehrlich sein. In diesen Fällen zahlt die Versicherung den Gutachter oftmals nicht. - Ist es nicht günstiger, bei einem einfachen Schaden lediglich einen Kostenvoranschlag in meiner Reparaturwerkstatt einzuholen ?
Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Zumeist fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten einfachen Schaden handelt. Häufig sind bei einem vermeintlich leichten Schaden tragende Teile beschädigt. Bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen geht der Geschädigte auf Nummer sicher. - Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen im Kaskoschadenfall?
Bei Kaskoschäden schickt in der Regel die Versicherung einen eigenen Sachverständigen. Die Kosten für einen von Ihnen eingeschalteten unabhängigen Sachverständigen werden vom Versicherer nur nach vorheriger Rücksprache erstattet.
Quelle: http://www.bvsk.de