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Ersatzteilrückstand führt zu 113 Tage Mietwagen:
Hat sich ein Unfallschaden vor einem verlängerten Wochenende (hier: Himmelfahrt) ereignet, wird die Schadensminderungspflicht nicht verletzt, wenn der Geschädigte einen Sachverständigen erst am darauf folgenden Montag beauftragt.
In Summe konnten dem Versicherer in diesem Fall, bedingt durch die verspätete Lieferung einiger Ersatzteile aufgrund anhaltender Lieferprobleme des Herstellers, eine Gesamtausfallzeit von 113 Tagen in Rechnung gestellt werden.
Wenn auch der Versicherer nicht darlegt, wie der Geschädigte hätte die Reparatur beschleunigen könnte, hat der Geschädigte nichts falsch gemacht (LG Schweinfurt, Urteil vom 20.03.2023, Az. 23 O 846/22)

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